vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 26/18)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit der Umsätze aus einem Fahrsicherheitstraining
Leitsatz (redaktionell)
-
Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings sind umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 22a UStG.
-
Fahrsicherheitstrainings sind Kurse belehrender Art, die den Teilnehmern im Gemeinwohlinteresse Fertigkeiten mit dem Ziel des sicheren und defensiven Fahrens vermitteln. Der Tatbestand des § 4 Nr. 22a UStG ist damit erfüllt.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 22a; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1i
Streitjahr(e)
2013, 2014
Nachgehend
BFH (Urteil vom 17.11.2022; Aktenzeichen V R 33/21 (V R 26/18))
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der am 19. März 1959 gegründet wurde. Satzungszweck ist nach § 2 der in den Streitjahren gültigen Satzung:
Der Verein hat den Zweck, innerhalb des Gebietes … und des Landkreises … ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern und Organisationen, Vereine und Einzelpersonen, welche die gleichen Ziele verfolgen, zusammenzufassen. Der Verein bemüht sich um eine vorbildliche Verkehrsgesinnung und Verkehrsmoral bei allen Verkehrsteilnehmern.
Fassung bis 8. April 2013: Er fördert die Verkehrserziehung in den Schulen
Fassung ab 9. April 2013: Er fördert die Verkehrserziehung durch Angebote im Bereich Bildung und Fortbildung, durch Verkehrsaufklärung sowie durch Angebote für materielle und persönliche Dienstleistungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.
Der Verein ist eine anerkannte Vertretung der Verkehrsteilnehmer. In dieser Eigenschaft berät er die Behörden und nimmt zu den Problemen des Straßenverkehrs, soweit sie die Sicherheit und Vermeidung v...