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Niedersächsisches FG Urteil vom 27.10.1999 - III 61/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingang von Bauantrag bei zuständiger Behörder erst nach dem 31. Dezember 1996 keine rechtzeitige Zustellung ist i. S. d. § 19 Abs. 3 EigZulG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ob ein Bauantrag i.S.d. § 19 Abs. 4 EigZulG rechtzeitig gestellt worden ist, hängt davon ab, wann er bei der Gemeinde als der für die Einreichung der Baugenehmigung zuständigen Behörde eingereicht worden ist.
  2. Eingereicht ist der Bauantrag, wenn er bei der Gemeindeverwaltung eingegangen ist.
  3. Geht der Bauantrag bei der mit der Gemeinde nicht identischen Baugenehmigungsbehörde ein, so ist der Bauantrag erst dann wirksam eingereicht, wenn die Baugenehmigungsbehörde der Gemeinde den Bauantrag zugeleitet hat und er dort eingegangen ist.
 

Normenkette

EigZulG § 19 Abs. 3-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen III R 52/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl ... einen Bauantrag auf Erweiterung einer nach Maßgabe des Eigenheimzulagengesetzes - EigZulG - in seiner für das Jahr 1997 maßgeblichen Fassung begünstigten Wohnung bis zum 31. Dezember 1996 gestelltund daher gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Anspruch auf einen Fördergrundbetrag in Höhe von jährlich 5 v.H. der Bemessungsgrundlage haben.

Die Kl ... sind Miteigentümer des nach Maßgabe des § 2 EigZulG begünstigten Einfamilienhausgrundstücks in O ... , ... Str. 49.

Mit einem ausweislich der Bauakte am 30. Dezember 1996 beim Landkreis O ... eingegangenen Bauantrag beantragten die Kl ... die Baugenehmigung zum Bau eines Wintergartens auf ihrem Einfamilienhausgrundstück. Dieser Bauantrag ist ausweislich der Baugenehmigungsakte am 23. Januar 1997 bei der Gemeinde O ... eingegangen. Die Baugenehmigung wurde von dem Landkreis O ... am 16. April 1997 erteilt. Das beklagte Finanzamt -FA- setzte auf den Antrag der Kl ... die Eigenheimzulage durch Bescheid vom 5. Januar 1998 für 1997 auf ... DM fest. Diesen Betrag errechnete es unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von ... DM, eines Fördergrundbetrags in Höhe von 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe von ... DM sowie einer Kinderzulage von ... DM. Dem Antrag der Kläger auf Zugrundelegung eines Fördergrundbetrags in Höhe von 5 v.H. der Bemessungsgrundlage folgte das FA unter Hinweis auf den erst am 23. Januar 1997 bei der Gemeinde eingegangenen Bauantrag nicht. Den Einspruch der Kl ... wies das FA durch Bescheid vom 3. Februar 1998 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kl ... vortragen: Sie hätten den Bauantrag bereits im Jahre 1996 gestellt. Dies ergebe sich aus dem auf dem Bauantrag befindlichen Eingangsdatum des 30. Dezember 1996. Allein der Eingang des Bauantrags bei der Baugenehmigungsbehörde sei für die Anwendung des § 19 Abs. 4 EigZulG entscheidend. Die sich aus dem Baurecht ergebenden internen Beteiligungsregelungen könnten auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 EigZulG nicht angewendet werden. Es sei im übrigen zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 30. Dezember1996 bei dem bei der Stadt O ... tätigen städtischen Angestellten K persönlich vorgesprochen habe. Der Angestellte K ... habe ihr daraufhin erklärt, dass für die Erlangung der ungekürzten Eigenheimzulage der Eingangsstempel des Landkreises O ... als Baugenehmigungsbehörde maßgeblich sei. Daraufhin sei die Kl ... von der Stadt O ... zum Landkreis O ... gefahren und habe dort den Bauantrag abgegeben. Beweismittel für die Vorsprache am 30. Dezember 1996 im Bauamt der Stadt O ... hätten sie nicht.

Die Kl ... beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des Eigenheimzulagenbescheids vom 5. Januar 1998 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 3. Februar 1998 die Eigenheimzulage 1997 auf ... DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es erwidert: Mit Rücksicht auf die nach § 71 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO - vorgeschriebene Einreichung des Baugenehmigungsantrags bei der Gemeinde sei für die Anwendung des § 19 Abs. 4 EigZulG ausschließlich der Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrags bei der Gemeinde, hier mithin der 23. Januar 1997, maßgebend.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze, die beim FA geführte Akte über Eigenheimzulage (St.Nr....) und die beigezogene Baugenehmigungsakte des Landkreises O ... Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Begünstigtes Objekt ist nach § 2 EigZulG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung u.a. die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus. Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung u.a. in einem im Inland belegenen eigenen Haus stehen der Herstellung einer Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 1 EigZulG gleich. Der Fördergrundbetrag beträgt gem. § 9 Abs. 2 S. 1 EigZulG jährlich 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 DM. § 9 Abs. 2 S. 2 bestimmt, dass bei der Anschaffung der Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das J...

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