Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld und Beendigung der universitären Ausbildung
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Universitätsstudium ist i.d.R. erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist.
- Erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist die universitäre Ausbildung beendet. Das gilt auch dann, wenn sich die Bekanntgabe erheblich verzögert (gegen DA 63.3.2.6 Abs. 4 Satz 11).
- Nimmt das Kind vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aber nach Erbringung aller Prüfungsleistungen bereits eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf, ist die universitäre Ausbildung bereits dann beendet.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, § 63 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin für ihren volljährigen Sohn Kindergeld für den Zeitraum April bis Oktober 1996 zusteht, weil sich dieser noch in Ausbildung befand.
Die Klägerin ist Mutter zweier volljähriger Kinder. Ihr am 23. Februar 1971 geborene Sohn S war bis zum Wintersemester 1996/1997 an der Universität K für das Studienfach Wirtschaftsingenieur eingeschrieben. Bereits am 28. März 1996 gab er seine Diplomarbeit als abschließende Prüfungsleistung ab. Die Arbeit konnte jedoch nicht zeitnah beurteilt werden, weil die Universität die Anrechnung von anderen Prüfungsleistungen klären mußte. Das Ergebnis der Diplomarbeit wurde ihm am 28. Oktober 1996 mündlich durch den beurteilenden Professor mitgeteilt. Sowohl das Hauptdiplom-Zeugnis als auch die Diplomurkunde übersandte ihm die Universität erst im März 1997. Die Diplomurkunde war jedoch auf den 28. März 1996 ausgefertigt.
Während des Jahres 1996 erzielte S Einkünfte von insgesamt 16.359 DM, von denen er bis einschließlich Oktober 1996 8.372,42 DM erwirtschaftete. Im Dezember 1996 meldete er eine Gewerbe...