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Niedersächsisches FG Urteil vom 27.05.2009 - 7 K 299/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung des einbringenden Gesellschafters an die Ausübung des Wahlrechts durch die GbR nach § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG – Keine Änderung des ausgeübten Wahlrechts durch nachträglich eingereichte Eröffnungsbilanzen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bringt ein Stpfl. einen Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil in eine PersG ein und wird Mitunternehmer der Gesellschaft, so gilt der Wert, mit dem das eingebrachte BV in der Bilanz der PersG einschließlich Ergänzungsbilanzen angesetzt wird, als Veräußerungspreis.
  2. Das bewirkt, dass Feststellungen zum Einbringungsgewinn in der Gewinnermittlung bei der ESt-Veranlagung des Einbringenden zu treffen sind.
  3. Zum eingebrachten Vermögen gehören auch die WG, die bei der aufnehmenden Gesellschaft Sonder-BV der Gesellschafter werden.
  4. Das Wahlrecht nach § 24 Abs. 2 UmwStG ist auch für das Sonder-BV der Gesellschafter einheitlich auszuüben. Die aufnehmende Gesellschaft hat ihr Wahlrecht ausgeübt, wenn sie die Feststellungserklärung für das Wj. der Einbringung mit der dazu gehörigen Bilanz eingereicht hat.
  5. Ohne verbindliche Bestellung der WG kommt eine Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG bei wesentlicher Erweiterung der Tätigkeit nicht in Betracht.
 

Normenkette

EStG §§ 4, 7g, 18; UmwStG § 24

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.12.2010; Aktenzeichen VIII B 151/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Veräußerungspreis gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) angenommen werden kann, hilfsweise die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin ist von Beruf …. Sie erzielt gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines ...

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