vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz für Speisenlieferung auch bei gleichzeitiger Geschirrgestellung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Lieferung von Speisen durch einen Partyservice, bei der den Kunden zusammen mit der Speiselieferung leihweise auch Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt werden, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.
- Die Speiselieferung für sich betrachtet stellt eine vollwertige Leistung dar, die für den Kunden auch ohne Geschirrgestellung einen eigenen Wert hat.
- Die Gestellung von Geschirr und Besteck hat den Charakter einer bloßen Nebenleistung und gibt der Gesamtleistung nicht das Gepräge.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Lieferung von Speisen durch einen Partyservice dann dem Regelsteuersatz unterliegt, wenn den Kunden zusammen mit der Speiselieferung leihweise Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt wird.
Die Klägerin betreibt einen Partyservice. Zusätzlich zu der Lieferung von Speisen gehört zu ihrem Leistungsangebot die Gestellung von Leihgeschirr und –besteck, wofür ein gesondertes geringes Entgelt berechnet wird. Von diesem Angebot macht ein Teil der Kunden Gebrauch. Soweit Geschirr und Besteck gestellt wird, wird dieses anschließend nach Abholung beim Kunden von der Klägerin gereinigt. Eine vertragliche Verpflichtung der Kunden zur Reinigung des Geschirrs besteht nicht. Die Klägerin hat jene Umsätze, die die Speiselieferung einschließlich Geschirr- und Besteckgestellung betrafen, insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2000 gab die Klägerin die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz mit 11.05...