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Niedersächsisches FG Urteil vom 27.04.2006 - 16 K 167/04

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vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Steuersatz für Speisenlieferung auch bei gleichzeitiger Geschirrgestellung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Lieferung von Speisen durch einen Partyservice, bei der den Kunden zusammen mit der Speiselieferung leihweise auch Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt werden, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.
  2. Die Speiselieferung für sich betrachtet stellt eine vollwertige Leistung dar, die für den Kunden auch ohne Geschirrgestellung einen eigenen Wert hat.
  3. Die Gestellung von Geschirr und Besteck hat den Charakter einer bloßen Nebenleistung und gibt der Gesamtleistung nicht das Gepräge.
 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen V R 55/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob die Lieferung von Speisen durch einen Partyservice dann dem Regelsteuersatz unterliegt, wenn den Kunden zusammen mit der Speiselieferung leihweise Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt wird.

Die Klägerin betreibt einen Partyservice. Zusätzlich zu der Lieferung von Speisen gehört zu ihrem Leistungsangebot die Gestellung von Leihgeschirr und –besteck, wofür ein gesondertes geringes Entgelt berechnet wird. Von diesem Angebot macht ein Teil der Kunden Gebrauch. Soweit Geschirr und Besteck gestellt wird, wird dieses anschließend nach Abholung beim Kunden von der Klägerin gereinigt. Eine vertragliche Verpflichtung der Kunden zur Reinigung des Geschirrs besteht nicht. Die Klägerin hat jene Umsätze, die die Speiselieferung einschließlich Geschirr- und Besteckgestellung betrafen, insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2000 gab die Klägerin die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz mit 11.05...

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    Umsatzsteuergesetz / § 12 Steuersätze
    Umsatzsteuergesetz / § 12 Steuersätze

      (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).  (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:   1. die ...

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