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Niedersächsisches FG Urteil vom 26.08.1999 - XIV 34/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen zur Beseitigung von asbestverseuchten Dachplatten als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen zur Beseitigung asbestverseuchter Dachplatten können als notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein.
  2. Führen notwendige Wiederherstellungsarbeiten zu Werterhöhungen, muss sich der Steuerpflichtige im Wege des Vorteilsausgleichs die Wertverbesserungen anrechnen lassen.
 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, § 33 a Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Die miteinander verheirateten Kläger werden vom beklagten Finanzamt (FA) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind Eigentümer eines selbstgenutzten Wohnhauses, das vor 19 Jahren mit Asbestzementplatten eingedeckt wurde. Das Dach ist an der Stelle, an der sich auch die Terrasse befindet, einseitig bis auf ca. 1 m Höhe heruntergezogen. In 1992 fanden die Kläger z. T. Stellen in den Platten, an denen - bedingt durch Auswaschungen - vermehrt Asbestfasern freigelegt worden waren. Es bestand die Gefahr, dass die in Kopfhöhe schwebenden Asbestfasern eingeatmet werden konnten. Da die Kläger gesundheitliche Schäden befürchteten, begannen sie im Streitjahr mit der Sanierung der asbesthaltigen Dachplatten. Hierzu ließen sie die gesamte Dachfläche von einem hierfür spezialisierten Dachdeckerunternehmen vorsichtig von Hand und unter Atemschutz entfernen. Anschließend wurden die Reste mit Spezialstaubsaugern abgesogen, die alten Asbestzementplatten staubdicht in Kisten verpackt und sodann als Sondermüll entsorgt. Während dieser Arbeiten trugen die Dachdecker Spezialanzüge, die zu jeder Pause erneuert und ebenfalls entsorgt werden mussten. Insoweit verweist der Senat auf die von den Klägern vo...

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