vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 24/11)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1e GewStG bei häufigen und wechselnden Anmietungen
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Hinzurechnung im Rahmen der GewSt ist darauf abzu stellen, ob WG Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre.
- Ausschlaggebend für die Zuordnung ist der Umstand, dass der Stpfl. die WG ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb vorhalten muss.
- Die kurzfristige Anmietung von WG rechtfertigt den Verzicht auf die Hinzurechnung nicht, da die Dauer der Anmietung allein kein maßgebliches Kriterium darstellt.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1e
Streitjahr(e)
2009
Nachgehend
BFH (Urteil vom 08.12.2016; Aktenzeichen IV R 24/11)
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob von der Klägerin gezahlte Miet- und Pachtzinsen für die jeweils kurzfristige Anmietung von Veranstaltungsimmobilien nach § 8 Nr. 1e Gewerbesteuergesetz (GewStG) bei der Ermittlung des Gewerbeertrages hinzuzurechnen sind.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Unternehmensgegenstand ist das Veranstalten von regionalen und überregionalen Konzerten. Hierzu mietet die Klägerin regelmäßig verschiedene Immobilien (Theater, Konzertsäle, Stadien und sog. Arenen) an. Im Streitjahr mietete die Klägerin 13 verschiedene Objekte rund 160 mal an. Dabei wurde ein Objekt 61-mal, ein Objekt 42-mal, ein weiteres Objekt 30-mal und ein Objekt 12-mal angemietet. Die übrigen Objekte wurden zwischen 1 und 4-mal angemietet. Die Mietdauer betrug in der Regel nur einen Tag, gelegentlich auch zwei oder drei Tage, in Ausnahmefällen auch einmal sieben bzw. acht Tage. Der Mietzins betrug zwischen 100 € und 75.000 € pro Tag, b...