Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1986 beigeladen:
Leitsatz (redaktionell)
Darlehensschulden eines Gesellschafters zur Finanzierung seiner Einlage an einer Personengesellschaft mindern das begünstigte Handelsschiffsvermögen (§ 117 a BewG) nicht, wenn die Gesellschaft neben dem einzigen Handelsschiff noch sonstiges Betriebskapital besitzt, das höher ist als die Beteiligung des Gesellschafters.
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 14. Mai 1990 und Änderung des Einheitswertbescheides auf den 01.01.1986 vom 13. Dez. 1989 wird das begünstigte Handelsschiffsvermögen auf 879.769 DM festgestellt und wie folgt zugerechnet:
H. W |
263.931 DM |
S. AG. |
251.363 DM |
G. H. |
125.681 DM |
E. W. |
113.113 DM |
R. M. S. |
87.977 DM |
G. H. |
25.136 DM |
R. W |
12.568 DM, |
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, sofern die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe und die Aufteilung des nach § 117 a Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) begünstigten Handelsschiffsvermögens (HSchV).
Gesellschaftszweck der im Jahr 1984 gegründeten Klägerin (Kl.) waren der Erwerb und Betrieb des Frachtmotorschiffes H. Das Gesellschaftskapital der Kl. betrug am 1. Jan. 1986 nominell 3,5 Mio. DM. Es teilte sich auf folgende Gesellschafter auf: H W (Beigeladener zu 1)) in Höhe von 1.050. ...