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Niedersächsisches FG Urteil vom 25.07.2019 - 6 K 298/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts durch eine Tax Law Clinic

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur (Un-)zulässigkeit einer Klage, die darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, unentgeltlich Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten leisten darf.

 

Normenkette

FGO § 41

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.09.2020; Aktenzeichen VII B 96/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Rahmen einer Tax Law Clinic unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten leisten darf.

Der Kläger, ein im Jahr x von Steuerpraktikern aus Finanzverwaltung, Beratung, Unternehmen und Gerichtsbarkeit sowie Studierenden gegründeter Verein, wurde nachfolgend in das Vereinsregister beim Amtsgericht A eingetragen. Ziel des Klägers ist es, den juristischen und betriebswirtschaftlichen Nachwuchs auf dem Gebiet des Steuerrechts zu fördern. Das Finanzamt A (im Folgenden: FA) stellte mit Bescheid vom die Gemeinnützigkeit des Klägers fest. Dieser möchte das Interesse der Studierenden und der Referendare am Steuerrecht wecken und das steuerrechtliche Lehrangebot an der C Universität erweitern. Um Studierenden einen Einblick in die steuerrechtliche Beratungspraxis zu ermöglichen, beabsichtigt der Kläger, möglichst bereits ab dem Wintersemester eine Tax Law Clinic an der C Universität einzurichten und zu betreiben. Mit Schreiben vom wandte sich der Kläger an das FA und zeigte an, ab dem Wintersemester  eine Tax Law Clinic an der C Universität einrichten und betreiben zu wollen. Ferner bat er das FA um schriftliche Bestätigung, dass von Seiten des FA keine berufsrechtlichen Bedenken bestünden oder aber darum, dem Kläger ...

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      (1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat ...

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