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Niedersächsisches FG Urteil vom 25.04.2023 - 3 K 22/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach: Steuerberatungsgesellschaften haben das beSt seit dem 1.1.2023 zu nutzen

 

Leitsatz (redaktionell)

Berufsausübungsgesellschaften nach § 49 StBerG (Steuerberatungsgesellschaften) sind gem. § 52d Satz 1 und 2 FGO verpflichtet, seit dem 1.1.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.

 

Normenkette

FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 52d S. 1 und 2; StBerG §§ 157e, 86d, 86e

 

Tatbestand

Streitig ist, ob sonstige Einkünfte des Klägers aus Renten aus den Vereinigten Staaten von Amerika dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Die Klageschrift der Prozessbevollmächtigten der Kläger, einer Steuerberatungsgesellschaft, ist bei Gericht am 19. Februar 2023 per Telefax eingegangen. Die Eingangsverfügung erging am 1. März 2023.

Die Klageschrift enthielt keinerlei Hinweis, dass es sich um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) handelt.

Mit Verfügung vom 1. März 2023 wies der Berichterstatter die Prozessbevollmächtigte auf die seit 1. Januar 2023 für Steuerberatungsgesellschaften geltende Vorschrift des § 52d FGO hin. Diesen Hinweis erhielt die Prozessbevollmächtigte noch am selben Tag per Telefax. Mit Schriftsatz vom 9. März 2023 erklärte sie, dass bei der Kanzlei aktuell die Voraussetzungen zur Einrichtung des elektronischen Steuerberaterpostfachs nicht vorlägen. Die Bundessteuerberaterkammer habe den erforderlichen Registrierungscode noch nicht übersandt.

In der Sache sind die Kläger der Ansicht, dass Renten des Klägers aus den Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland nicht dem Progressionsvorbehalt unterlägen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 31. März 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2023 dahingehend abzu...

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