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Niedersächsisches FG Urteil vom 23.05.2007 - 12 K 506/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ersatz des häuslichen Arbeitszimmers durch Praxisräume und Mobiliar, die in erster Linie Behandlungs- und Therapiezwecken dienen und von allen Mitarbeitern genutzt werden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Anders als bei Arbeitnehmern indiziert bereits der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbstständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.
  2. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht erforderlich, wenn der Selbstständige seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und es ihm dort zumutbar und aufgrund der räumlichen Situation auch möglich ist, einen zur Erledigung aller Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten.
  3. Praxisräume und Mobiliar, die in erster Linie zu Behandlungs- und Therapiezwecken eingesetzt und von allen Mitarbeitern der Praxis genutzt werden, sind kein ausreichender „anderer Arbeitsplatz” i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben.

Die Kläger sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Gemeinschaftspraxis für Ergotherapie in S. betreibt. Sie sind selbst als Ergotherapeuten tätig. Zudem waren im Streitjahr 2001 13 Mitarbeiter bei der GbR beschäftigt. Nach der Gründung der GbR in 1999 wurden zunächst Räumlichkeiten im B...weg in S. neben einer Logopädie-Praxis angemietet. Diese Praxis besteht aus einer Wartezone (ausgestattet mit Stühlen und einem Tisch sowie einer Spielzone für Kinder), zwei Therapieräumen (Größe: 26 qm bzw. 14 qm) und einem WC. Die den Mitarbeitern zur Verfügung stehenden ...

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