Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Behandlung von Patronatserklärungen. Körperschaftsteuer 1985
Nachgehend
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid 1985 vom 20.08.1990 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.05.1995 wird dahingehend geändert, daß der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG um 92.300 DM gemindert wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.
Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Gewinnberichtigung gemäß § 1 Außensteuergesetz (AStG) wegen von der Klägerin gegebenen Patronatserklärungen zugunsten ausländischer Tochtergesellschaften.
Die Klägerin hat ihren Sitz in H. Sie stellt her und vertreibt Reifen sowie technische Produkte aus Kautschuck und Kunststoffen.
In der Zeit vom 31. August 1987 bis zum 31.01.1990 fand bei ihr eine Außenprüfung statt, die die Veranlagungszeiträume 1981 bis 1985 umfaßte. Dabei stellte der Außenprüfer in seinem Bericht vom 09.03.1990 Tz. 171 ff. folgendes fest:
Die Klägerin habe zugunsten einer Reihe von ausländischen Tochtergesellschaften Garantieerklärungen abgegeben. Er stellte weiter fest, daß für die Jahre 1981 bis 1983 von vier Produktionstochtergesellschaften Bürgschaftsprovisionen erhoben wurden. Zudem ermittelte er, daß bei vier weiteren Gesellschaften in unterschiedlichen Jahren innerhalb des gleichen Zeitraums wegen der schlechten finanziellen Situation der Tochter...