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FG Berlin Urteil vom 10.06.1996 - VIII 96/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkommensteuer 1990 abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1990 vom 24. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 1995 auf 0,00 DM festzusetzen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Streitwert beträgt 37 705,00 DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Anschaffungskosten i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EStG–.

Der Kläger ist Alleinerbe nach seinem im Jahre 1993 verstorbenen Vater … –F.–. F. war Anteilseigner von zwei Werbeagenturen in der Rechtsform der GmbH, nämlich der … –AAB– mit 98 v. H. des Stammkapitals (= 49 000,00 DM; zur Hälfte eingezahlt) und der … – O. GmbH– zu 65 v. H. (= 162 500,00 DM; voll eingezahlt).

Am 22. März 1985 gab der Kläger eine unentgeltliche Bürgschaftserklärung bis zu einem Höchstbetrag von 250 000,00 DM gegenüber der C. Bank AG zugunsten der O.-GmbH Wirtschaftswerbung ab. Die Kommanditisten dieser Gesellschaft brachten aufgrund einer notariellen Verhandlung vom 28. Juni 1985 ihre Kommanditanteile in die O. Wirtschaftswerbung GmbH ein. Diese wurde später in O. … GmbH umbenannt.

In § 17 a des Gesellschaftsvertrags für die O. GmbH aus dem Jahre 1985 verpflichtete sich jeder Gesellschafter, der Gesellschaft Darlehen in Höhe seiner Stammeinlagen zu gewähren. Die Darlehen wurden nach dem Stand des Darlehenskontos zum 3...

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