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Niedersächsisches FG Urteil vom 22.05.2014 - 10 K 245/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: Einspruchsbefugnis inländischer Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft?

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Einspruchsbefugnis gegen einen Feststellungsbescheid über ges. und einh. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer niederländischen Gesellschaft, die der Rechtsform der deutschen GbR entspricht.
  2. Die Befugnis zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid unterliegt grundsätzlich den Beschränkungen des § 352 AO. Das gilt auch für Feststellungsbescheide, bei denen die nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gesondert festgestellt werden.
  3. Inländische Gesellschafter einer ausländischen PersG, die der Rechtsform einer deutschen GbR entspricht, sind nicht befugt, gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen, sofern es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht und soweit der Beteiligte durch die Feststellungen über diese Frage berührt wird.
 

Normenkette

AO § 352

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen I R 42/14)

BFH (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen I R 42/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kläger zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Feststellungsbescheid befugt waren.

Die Kläger sind Gesellschafter der M. Die M wurde mit Vertrag vom 18. August 2009 gegründet. Sie ist eine Personengesellschaft nach niederländischem Recht, die der Rechtsform der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts entspricht. Sie hat ihren Sitz in E, Niederlande. Unternehmensgegenstand der M ist nach dem Gesellschaftsvertrag der An- und Verkauf von Waren. An der M sind der Kläger zu 1. mit einer Einlage von 214.930 € (entspricht 99,92 %), der Kläge...

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