vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 24/05)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Eigenheimzulage für einen separaten Raum
Leitsatz (redaktionell)
Der Umbau eines ehemaligen Kuhstalls zu einem ca. 42 qm großen Wohnraum, der unmittelbar an das Wohnhaus angrenzt, kann einen Anspruch auf Eigenheimzulage begründen, auch wenn dieser Raum vom Wohnhaus nicht direkt betreten werden kann, sondern wenn das Wohnhaus zwecks Betreten zunächst verlassen werden muss und der Raum nur durch zwei Türen, die auf die jeweilige Hofseite des Grundstücks hinausführen, zu erreichen ist.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 2; EigZulG § 8 Abs. 2
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005
Nachgehend
BFH (Urteil vom 22.02.2007; Aktenzeichen IX R 24/05)
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger für den Umbau eines ehemaligen Kuhstalls zu einem Wohnraum Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) zusteht.
Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilien-Hauses. Die Erdgeschosswohnung bewohnte bis zu ihrem Tode im August 2002 die Mutter des Klägers. Die darüber liegende Wohnung bewohnte der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern. Seit dem Tode der Mutter steht die untere Wohnung überwiegend leer, jedoch wird ein größerer Raum weiterhin von der Tochter als Kinderzimmer genutzt.
Im Jahre 2000 baute der Kläger einen unmittelbar an das Wohnhaus im Erdgeschoss angrenzenden ehemaligen Kuhstall zu Wohnzwecken aus. Die Herstellungskosten betrugen 42.806,40 DM. Nach dem Umbau war der Raum zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet, insbesondere weil er vollständig isoliert, mit Fenstern versehen und beheizbar ist. Der Raum wird überwiegend als Spielzimmer durch den Sohn des Klägers genutzt. Er nutzt diesen Raum auch für sein Gita...