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Niedersächsisches FG Urteil vom 21.09.2004 - 15 K 503/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungsbefugnis für Kindergeldfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG.
  2. Die Änderungsbefugnis für eine Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG besteht immer dann, wenn die Behörde erst nach Erlass der zu ändernden Kindergeldfestsetzung positive Kenntnis von dem zur Überschreitung des Jahresgrenzbetrages führenden Sachverhalt erlangt. Ein bloßes Kennen-Müssen oder Kennen-Können steht dem nachträglichen Bekanntwerden nicht entgegen.
 

Normenkette

EStG § 70 Abs. 4, § 32 Abs. 4 S. 1

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen III R 82/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung vorliegen, weil die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschritten haben.

Die Klägerin ist Mutter eines 1981 geborenen Sohnes, der ab 1. Januar 2001 bei der Arbeitsvermittlung der Beklagten arbeitslos gemeldet war. In der Zeit vom 19. November 2001 bis 17. Mai 2002 nahm er an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil. Seit 21. Mai 2002 war er wieder arbeitslos gemeldet.

Am 12. Dezember 2001 stellte die Klägerin bei der Beklagten für dieses Kind einen Antrag auf Kindergeld. Darin gab sie an, dass ihr Sohn Arbeitslosengeld erhalten habe und seit August 2001 Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 630 DM monatlich erziele. Aufgrund einer Kassenanordnung vom 11. Februar 2002 nahm die Beklagte die Kindergeldzahlung ab November 2001 auf, ohne die Höhe der dem Sohn zufließenden Leistungen der Arbeitsverwaltung ermittelt oder eine Berechnung über die voraussichtliche Höhe seiner Einkünfte und Bezüge angestellt...

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      (1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld ...

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