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Niedersächsisches FG Urteil vom 20.10.2009 - 15 K 472/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung an Grundstücksnachbarn für Duldung der Zufahrt als AK von Grund und Boden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Zahlung für die Bestellung einer Zufahrtsbaulast führt nicht zu WK bei den Einkünften aus VuV, sondern zu nachträglichen AK des nicht der Abnutzung unterliegenden WG Grund und Boden.
  2. Zur Abgrenzung zwischen WK bei VuV und AK bei VuV.
  3. Zu den AK gehören insbesondere auch Aufwendungen nach der eigentlichen Anschaffung, die die Benutzbarkeit des angeschafften WG (z. B. des Grundstücks) erhöhen und seinen Wert steigern. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang ist nicht erforderlich.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2010; Aktenzeichen IX R 4/10)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren den Abzug einer Entschädigungszahlung für die Übernahme einer Baulast als sofort abzugfähige Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist seit Dezember 2001 Eigentümer des Grundstücks W-Straße 9 in S. (Flurstück 45 …). Im Jahr 2003 begann er, das auf dem Grundstück befindliche Gebäude zu einer Passage –bestehend aus sechs Geschäftslokalen und einem Restaurant – umzubauen; das im Jahr 2007 fertig gestellte Gebäude dient der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Bauaufwendungen führten –was zwischen den Beteiligten unstreitig ist- zu Herstellungskosten des Gebäudes.

An den hinteren Teil des Grundstücks W-Straße 9 grenzt das Flurstücks 42/11 …, deren Eigentümerin die Stadt S. ist. Um den Anlieferverkehr zur Passage nicht durch die Fußgängerzone führen zu müssen und um einen weiteren Kundenzugang zu schaffen, bemühte sich der Kläger um eine Zuwegung über ...

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