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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.12.2000 - 6 K 581/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Durch Telefax übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung als ordnungsgemäße Steuererklärung im Sinne des § 18 Abs. 1 UStG. Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer-Voranmeldung; Telefax; Umsatzsteuervoranmeldung; Amtlicher Vordruck; Steuererklärung; Eigenhändige Unterzeichnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine per Telefax an das Finanzamt übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung ist eine ordnungsgemäße Steuererklärung i.S.v. § 18 Abs. 1 UStG.
  2. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 150 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Abgabe der Steuererklärungnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen.
  3. Nach amtlichem Vordruck abgegeben sind auch solche Steuererklärungen, die hinsichtlich ihrer drucktechnischen Aufmachung vollständig dem amtlichen Vordruck entsprechen.
  4. Umsatzsteuervoranmeldungen müssen nicht eigenhändig unterzeichnet sein.
 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; AO § 150 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.07.2002; Aktenzeichen V R 31/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung per Telefax die Pflicht zu einer fristgerechten und wirksamen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erfüllt.

Die Klägerin übermittelte den von ihr ausgefüllten amtlichen Vordruck zur Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1997 am 14.01.1998 per Telefax an das Finanzamt (FA). Der Originalvordruck war unterschrieben. Das Original verblieb bei der Klägerin.

Der Beklagte erkannte diese Übermittlung nicht als wirksame und fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung an, da er bereits vorher mehrmals mitgeteilt hatte, dass die Übermittlung einer Voranmeldung per Telefax nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Mit Bescheid vom 19.05.1998 schätzte er die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dez. 1997 entsprechend der An...

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