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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.11.2015 - 5 K 286/12

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vorläufig nicht rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte Gewinnfeststellung – Sonderbetriebsvermögen II: Anteil an der Betriebs-GmbH

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Institut der Betriebsaufspaltung.
  2. Zur sachlichen und personellen Verflechtung.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung zählen die von den Mitunternehmers gehaltenen Anteile an der Betriebs-KapG zum notwendigen Sonder-BV II der Besitz-PersG.

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3

Streitjahr(e)

2002

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.08.2016; Aktenzeichen IV B 125/15)

BFH (Beschluss vom 25.08.2016; Aktenzeichen IV B 125/15)

Tatbestand

Streitig ist, ob die Anteile an der X GmbH dem so genannten Sonderbetriebsvermögen II der Klägerin zuzurechnen sind und ob die zum 1. Januar 2002 erfolgte teilweise Übertragung der GmbH-Anteile durch die Feststellungsbeteiligte Frau A auf deren Söhne als Entnahmevorgang zu beurteilen ist.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG (zukünftig KG). Sie war mit Vertrag vom 23. Dezember 1998 gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von eigenem Immobilienvermögen.

Komplementärin ist die X Immobilien Verwaltungs-GmbH. Als Kommanditisten der KG waren bis zum 26. August 2001 mit jeweils 1/3 B, C und D beteiligt. Die Kommanditeinlagen von jeweils 70.000 DM waren seinerzeit durch die Übertragung der Grundstücke in Y und in Z aus der ehemaligen B,C,D-GbR erbracht worden. Seitdem verpachtete die Klägerin diese Grundstücke an das Unternehmen X GmbH (zukünftig GmbH), an der die o. g. Kommanditisten bis zum 26. August 2001 ebenfalls mit jeweils 1/3 als Gesellschafter beteiligt waren. Die Grundstücke sind für den Betrieb von Restaurants hergerichtet und werden auch entsprechend genutzt, wobei ein Restaurant durch die GmbH selbst betrieben wird und zwei Rest...

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