rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermessbetrag 1989
Leitsatz (redaktionell)
Abfärberegelung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)
Eine Freiberuflersozietät erzielt gewerbliche Einkünfte erst mit dem Beginn der Sachlichen Gewerbesteuerpflicht; die im gleichen Veranlagungszeitraum zuvor erzielten freiberuflichen Einkünfte sind nicht in die Bemessung des Gewerbeertrages einzubeziehen.
Tenor
Der Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1989 in Gestalt des Einspruchsbescheides wird geändert und der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf … festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlass gegen Sicherheitsleistung gewährt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (das beklagte Finanzamt – FA –) die Einkünfte der Klägerin nach der sogenannten „Abfärberegelung” (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) insgesamt als gewerbliche Einkünfte erfassen und einen entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid erlassen durfte.
Die Klägerin betrieb in A und betreibt jetzt noch in B ein Steuerberatungsbüro. An der Klägerin (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind als Gesellschafter zu gleichen Teilen zwei Steuerberater beteiligt.
Im Streitjahr 1989 war die Klägerin für eine Bauherrengemeinschaft tätig. Die Mitwirkung der Klägerin beruhte auf der Initiative eines befreundeten Architekten, der die Sanierung eines Altbaus geplant, Sanierungsmittel der Stadt A beschafft und Interessenten für die Bauherrengemeinschaft geworben hatte. Für diesen Architekten übernahm die Klägerin ab Juli 1989 verschiedene Tätigkeiten im Interesse der Bauherrengemeinschaft.
Die einzelnen an der Bauh...