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Niedersächsisches FG Urteil vom 17.03.2011 - 14 K 12044/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Rentenversicherungsverträge mit Abschluss vor Inkrafttreten des AltEinkG, aber nach Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum AltEinkG: Berücksichtigung des Ertraganteils gemäß AltEinkG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist auch für Einkünfte aus Renten oder sonstige wiederkehrende Bezüge erforderlich.
  2. Bei der erforderlichen Totalüberschussprognose ist bei Renteneinnahmen als steuerpflichtiger Ertragsanteil für die gesamte Vertragslaufzeit der sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus der gültigen Ertragsanteilstabelle ergebende Wert anzusetzen. Spätere Änderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn das entsprechende Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits verkündet war bzw. sich im Gesetzgebungsverfahren befunden hat und mit einem entsprechenden Gesetzesbeschluss zu rechnen war.
  3. Bei privaten Rentenversicherungsverträgen, die den Erwerb eines Rentenanspruchs aufgrund Einmalzahlung vorsehen und die vor Inkrafttreten des AltEinkG, aber nach Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum AltEinkG abgeschlossen worden sind, ist im Rahmen der Überschussprognose der Ertragsanteil gem. AltEinkG zu berücksichtigen.
 

Normenkette

EStG §§ 9, 22

 

Streitjahr(e)

2003, 2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.04.2013; Aktenzeichen X R 18/11)

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Finanzierungskosten bei den sonstigen Einkünften.

Der am 2. März 1971 geborene Kläger bezieht u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahre 2003 schloss er bei der X Lebensversicherungs AG einen Vertrag über eine aufgeschobene Rentenversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrages von 205.000 € ab. Nach dem Konzept der Versicherungsgesellschaft zur so genannten „Mehrertragsrente” hat der Versicherungsvertrag eine aufgeschobene Rentenversicherung ohne...

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