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Niedersächsisches FG Urteil vom 17.02.2016 - 2 K 11398/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Argentinienanleihen - Erträge nach Abgeltungssteuer zu erfassen?

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Einkünfte aus KapV nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2011.
  2. Seit 2009 werden auch Erträge aus reinen Spekulationspapieren gemäß § 20 Abs. 1 EStG erfasst.
  3. Argentinienanleihen, die an das Bruttoinlandsprodukt gebundenen sind, fallen mit ihren Erträgen nur insoweit unter die Abgeltungssteuer, als die Erträge auf solche Anleihen entfallen, die ab dem 15.3.2007 erworben worden sind.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.05.2019; Aktenzeichen VIII R 7/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die Erfassung von Zahlungen aus Argentinien-Anleihen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers. Aufgrund der mündlichen Verhandlung ist nur noch streitig, ob die Erträge aus den BIP-gebundenen Wertpapieren im vollen Umfang der Abgeltungssteuer unterliegen.

Der Kläger verwahrte in seinem Depot bei der Bank neben Aktien so genannte Argentinien-Anleihen. Zum 31. Dezember 2011 hatte er Argentinien-Anleihen DL-Bonds 2005 (24-33) Disc mit Fälligkeit 31. Dezember 2033 (sog. Discounts) mit einem Nennbetrag von 1,32 Mio. USD. Weiterhin hatte er Argentinien-Bonds mit der Kennung DL-FLR Bonds 2005 (35) IO GDP (so genannte BIP-gebundene Wertpapiere, BIPs) mit einem Nennwert von 3 Mio. USD.

Zum 31. Dezember 2005 betrug der Nennbetrag an Discount-Wertpapieren 704 TUSD, der an BIP-gebundenen Anleihen 2.089 TUSD. Diese Papiere resultierten aus dem Umtausch. Zum 31. Dezember 2006 betrug der Nennbetrag der Discount-Anleihen 826.087 USD, der der BIP-gebundenen Anleihen 2.451 TUSD. Es wurden somit 2006 BIPs mit einem Nennwert von 361 TUSD erworben. Am 5. Januar 2009 wurden BIP-Anleihen mit Nennbetrag von 548 TUSD erworben.

Die Bank hat Kapit...

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