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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.07.2015 - 6 K 196/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermessbetrag: Kein Abzug ausländischer Quellensteuern auf Streubesitzdividenden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Besteuerung ausländischer Streubesitzdividenden im Inland stehen keine abkommensrechtlichen Beschränkungen entgegen.
  2. Für die streitbefangenen Streubesitzdividenden aus Dänemark ergibt sich das deutsche Besteuerungsrecht aus Art. 10 Abs. 1 DBA-DK; für Streubesitzdividenden aus Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland und den anderen genannten Ländern ergibt sich das deutsche Besteuerungsrecht jeweils aus den entsprechenden DBA.
  3. Ausländische Quellensteuern auf Streubesitzdividenden, die nach § 8b KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind nicht vom Gewerbeertrag abzuziehen.
 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 2; GewStG § 8 Nr. 5; KAGG § 40 Abs. 4; KStG § 8b Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.08.2016; Aktenzeichen I B 102/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ausländische Quellensteuern auf Streubesitzdividenden, die nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit sind, bei der Ermittlung des Gewerbeertrages abziehbar sind.

Im Streitjahr firmierte die Klägerin als …; Gegenstand ihres Unternehmens war … .

Als Teil ihrer Kapitalanlagen hielt die Klägerin u. a. Anteile an zwei inländischen Spezialinvestmentsondervermögen im Sinne des § 42 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), namentlich … Anteile an dem XY-Fonds und … Anteile an dem ZZ-Fonds. Beide Fonds investierten schwerpunktmäßig in in- und ausländische Aktien, wobei sich die Beteiligungen jeweils auf Streubesitzanteile mit einer Beteiligungsquote unter 10 % beschränkten.

Beide Fonds thesaurierten im Wirtschaftsjahr 2002 ihre ordentlichen Nettoerträge. In den ausschüttungsgleichen Erträgen des Fondswirtscha...

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