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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.07.2003 - 12 K 5/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Wesentlichkeit einer Beteiligung an einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG ist bei einer GmbH grds. aus den Geschäftsanteilen zu berechnen. Abweichende Regelungen über das Stimmrecht und/oder über die Verteilung des Gewinns und/oder Liquidationserlöses beeinflussen die Höhe einer Beteiligung nicht.
  2. Der Begriff der wesentlichen Beteiligung ist allein kapitalmäßig zu bestimmten. Nach § 5 Abs. 1 GmbHG ist Kapital das Stammkapital der Gesellschaft, das mit einem festen Betrag in der Satzung auszuweisen ist. Dass § 17 Abs. 1 EStG typisierend an die Höhe der nominellen Beteiligung am Stammkapital anknüpft, ist sachgerecht.
  3. Genussscheine sind nur dann Anteile an einer KapG i.S.d. § 17 EStG, wenn mit ihnen das Recht am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist.
 

Normenkette

EStG § 17

 

Streitjahr(e)

1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen VIII R 73/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen gem. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war im Streitjahr sowie in den Vorjahren Geschäftsführer der X-GmbH. An der X- GmbH war er im Streitjahr in Höhe von 178.500 DM (nominal) beteiligt. Das Stammkapital der X-GmbH betrug im Streitjahr 700.000 DM

Die X-GmbH ist mit Vertrag vom .....1988 mit Wirkung vom ....1988 neu gegründet worden. Die Gesellschaft ging hervor aus der bisherigen Gesellschaft .... Die „alte” Gesellschaft ist aufgeteilt in eine neue Gesellschaft, die X-GmbH, die „alte” Gesellschaft umfirmiert in Y-GmbH. Die X-GmbH hat mit einigen Ausnahmen sämtliche Aktiv- und Passivposten der „alten” Gesellschaft übernommen (Übernahmever...

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