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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.02.2006 - 16 K 532/03

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 22/06)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerberichtigungsanspruch bei Wechsel von der Pauschalbesteuerung zur Regelbesteuerung

Leitsatz (redaktionell)

  1. Soweit Vorsteuerbeträge den Umsätzen im Rahmen eines LuF-Betriebes zuzurechnen sind, für die die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen erhoben wird, werden die Vorsteuerbeträge pauschaliert nach der Bemessungsgrundlage der Ausgangsumsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
  2. Der Wechsel von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG ist eine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG a.F.
  3. Nach Art. 20 der 6. EG-Richtlinie ist die Vorsteuerberichtigung in allen Fällen geboten, in denen sich bei Investitionsgütern die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern.
  4. Eine der Änderung der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug entsprechende richtlinienkonforme Auslegung des § 15a Abs. 1 UStG a.F. ist dahingehend vorzunehmen, dass hinsichtlich der Änderung der Verwendungsverhältnisse in sog. Folgejahren nicht auf das Erstjahr der tatsächlichen Verwendung, sondern auf den konkreten Zeitpunkt des ursprünglichen Vorsteuerabzugs Bezug genommen wird. Demgemäß muss auch der Berichtigungszeitraum nicht an den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung, sondern an den Zeitpunkt der „Änderung der Verhältnisse” anknüpfen.

Normenkette

UStG § 15a Abs. 1

Streitjahr(e)

1998, 1999

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.06.2008; Aktenzeichen V R 22/06)

Tatbestand

Der Kläger ist Landwirt. Mit seinen Umsätzen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit unterlag er bis einschließlich 1997 der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz - UStG -. Mit Schre...

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