Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Kindergeld bei unterlassener Entscheidung über eine Abzweigung zugunsten des Kindes
Leitsatz (redaktionell)
Die Kindergeldberechtigte ist nicht als Leistungsempfängerin und damit nicht als Rückzahlungsverpflichtete im Sinne des § 37 Abs. 2 AO anzusehen, wenn die Voraussetzungen für eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG vorliegen, das Kindergeld tatsächlich an das Kind ausgezahlt wird und die Familienkasse über die Abzweigung aber nicht entschieden hat.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2; EStG § 74 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht von der Klägerin an deren Tochter ausgezahltes Kindergeld in Höhe von 10.912,29 € für den Zeitraum von Januar 2012 bis März 2017 zurückgefordert hat.
Die Betreuerin der Klägerin, X, stellte im Namen der Klägerin am 12. Oktober 2016 einen Kindergeldantrag für das Kind A (geboren am xx.xx.xxxx). Als bezugsberechtigte Person gab die Betreuerin der Klägerin dabei A an. Das Kindergeld solle direkt an A gezahlt werden. Zuvor hatte A bei der beklagten Familienkasse am 14. April 2016 einen Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes an sich gestellt, woraufhin die Familienkasse auf das Erfordernis der Antragstellung durch die kindergeldberechtigte Klägerin hingewiesen hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegende Kindergeldakte verwiesen.
A erhielt --mit Ausnahme des Monats Januar 2012-- in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann während des streitigen Zeitraums Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Jobcenter im Landkreis Z. Kindergeld rechnete der Sozialleistungsträger auf die hiernach erbrachten Leistungen nicht an. Die entsprechenden Berechnungsbög...