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Niedersächsisches FG Urteil vom 14.12.2017 - 1 K 210/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte Feststellung des Grundstückswerts zum 31.7.2010 -  Bindungswirkung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Ermittlung der Grundstückswerte und zur Bewertung des Grundvermögens.
  2. Der Wert eines Erbbaugrundstücks ist im Vergleichswertverfahren zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
  3. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den FÄ mitgeteilten Bodenrichtwerte sind für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich.
  4. Die finanzmathematische Methode nach Ziffer 4.3.3.2.1 WertR 2006 ist bei Erbbaugrundstücken zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts i. S. des § 198 BewG nicht ohne Weiteres geeignet. Der Sachverständige hat zu begründen, warum die Methode im Einzelfall geeignet sein soll.
 

Normenkette

BewG 1991 § 145 Abs. 3 S. 2, § 183 Abs. 2, §§ 198, 192; ImmoWertV § 8 Abs. 1 S. 2; WertR 2006 Nr. 4.3.3.2.1

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2020; Aktenzeichen II R 7/18)

 

Tatbestand

Streitig ist der Wert von … mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken (Erbbaugrundstücken).

Die Klägerin erbte am … 2010 u. a. die streitigen, in X belegenen Erbbaugrundstücke, die mit Reihenhäusern und in einem Fall (Y-straße 1a) mit einem Werkstattgebäude bebaut sind. Die Erbbaurechte laufen am 30. Juni 20.. aus.

Der Beklagte (das Finanzamt) ermittelte die Bodenwertanteile unter Ansatz geschätzter Erbbauzinsen von 2,20 €/qm angelehnt an § 194 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) und stellte sie als Grundstückswerte auf den Besteuerungszeitpunkt … 2010 mit Bescheiden vom … 2011 fest (Summe der Grundstückswerte 300.000 €). ...

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