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Niedersächsisches FG Urteil vom 14.12.2000 - 5 K 558/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpachtung eines Maststalles unterliegt als typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit der umsatzsteuerlichen Pauschalbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Verpachtung eines Hähnchenmaststalles stellt eine typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit dar, die der Pauschalbesteuerung des § 24 UStG unterliegt.
  2. Ein Verzicht nach § 9 UStG auf die Befreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist in derartigen Fällen nicht möglich.
  3. Eine etwaige ertragsteuerliche Entnahme ist umsatzsteuerlich unbeachtlich, da die Umsatzsteuer nicht an die Zuordnung von Gegenständen oder an die Unterscheidung nach Vermögensarten anknüpft sondern an die unternehmerische Tätigkeit.
  4. Hinsichtlich der Baukosten für den Hähnchenmaststall kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, §§ 9, 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen V R 60/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze aus der Vermietung eines Hähnchenmaststalles der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 UStG eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnen sind oder auf sie die Regelbesteuerung anzuwenden ist.

Der Kläger ist Landwirt und betreibt auf einer Fläche von ca. 58 ha einen Ackerbaubetrieb mit Schweinemast. Die Umsätze aus der landwirtschaftlichen Betätigung unterliegen der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG.

Im Dezember 1996 überführte der Kläger aus seinem Betriebsvermögen eine Fläche ins Privatvermögen und baute darauf einen Hähnchenstall. Diesen Stall verpachtete er mit Vertrag vom 01.07.1997 an seine Ehefrau. Diese betreibt ebenfalls einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. 20 ha dieses Betriebes hat sie vom Kläger gepachtet.

Der Kläger verzichtete auf die Steuerbefre...

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