Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Anzeige nach § 30 III1 ErbStG. Aufhebung der Vollziehung von Erbschaftsteuer
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 18. Januar 1989 und des Beschwerdebescheids der Oberfinanzdirektion Hannover vom 23. November 1989 wird der Beklagte verpflichtet, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 12. Dezember 1988 über 14.938 DM Erbschaftsteuer aufzuheben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist der die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Bescheid des Beklagten, seinerzeit noch das für die Erbschaftsbesteuerung zuständige Finanzamt …, vom 18. Januar 1989, bestätigt durch Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion Hannover ≪OFD≫ vom 23. November 1989.
Strittig ist, ob gegen die Klägerin Erbschaftsteuer durch das beklagte Finanzamt (FA) deshalb wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden durfte, weil die Klägerin gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für den Erwerb von Todes wegen nicht anzeigepflichtig war und demgemäß bei der Berechnung der Festsetzungsfrist eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) nicht zu berücksichtigen war.
Am 23. Juli 1962 verstarb die Witwe P., geb. B. (Erblasserin). Das von der Erblasserin am 29. Mai 1951 errichtete Testament wurde am 21. August 1962 vom Amtsgericht … eröffnet. In dem Testament werden u.a. auch verschiedene Vermächtnisse, teilweise auch zugunsten der Klägerin, angeordn...