vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 46/08)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Umsatzsteuerfreiheit für sog. „Haus-Notruf-Dienste” sowie „Ärztliche Notdienste”
Leitsatz (redaktionell)
- Ein „Haus-Notruf-Dienst” unterliegt nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG. Stpfl., die in der abschließenden Aufzählung des § 23 UStDV nicht aufgeführt sind, kommen nicht in den Genuss der Steuerbefreiung.
- § 4 Nr. 18 UStG i.V.m. § 23 UStDV stehen mit EU-Recht nicht im Einklang. Soweit § 23 UStDV für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege abschließend aufzählt, widerspricht dies dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot.
- Eine Einrichtung, die gleichartige Tätigkeiten ausübt, wie die in § 23 UStDV genannten Verbände, kann sich unmittelbar auf die Befreiungsregelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL berufen.
- Die Tätigkeitsbereiche „Haus-Notruf-Dienst” und „Ärztlicher Notdienst” sind von der USt zu befreien; das gilt nicht für das Tätigkeitsfeld „Menüservice”.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 18; UStDV § 23; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
Streitjahr(e)
1998, 1999, 2000, 2001
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.12.2010; Aktenzeichen XI R 46/08)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage der Umsatzsteuerbefreiung. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der in den Streitjahren folgende Tätigkeiten ausübte:
Rettungsdienst,
Haus-Notruf-Dienst,
Erste-Hilfe-Kurse,
Menüservice,
Ärztlicher Notdienst,
Häusliche Krankenpflege.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Beklagten (Finanzamt – FA –) gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Leistungen des Klägers aus dem Rettungsdienst, den Erste-Hilfe-Kursen und der häuslichen Krankenpflege um...