Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei der Ermittlung des Kindergeld-Jahresgrenzbetrages sind die Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes abzuziehen
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, ist der Wortlaut „Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind” dahingehend auszulegen, dass nur die Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind, die nicht durch bestimmte Sonderausgaben, wie etwa die Sozialversicherungsbeiträge, gebunden sind.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 2, § 32 Abs. 4 S. 2
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG -).
Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre 1979 geborene Tochter X, die sich in 1999 bei der Firma…in Ausbildung befand. Die Ausbildungsvergütung des Kindes in 1999 betrug 15.079 DM brutto; die Sonderbezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) betrugen 1.075 DM.
Nachdem der Beklagte von den Einkünften von X erfahren hatte, hob er durch Bescheid vom 05.01.2000 die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Januar 1999 auf und forderte das bis Dezember 1999 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.000 DM zurück. Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, dass die Einkünfte von X - unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrages von 2.000 DM (§ 9a Abs. 1 Nr. 1 EStG) - den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für 1999 in Höhe von 13.020 DM überschritten hätten.
Mit der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen gelte...