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Niedersächsisches FG Urteil vom 13.02.2001 - 6 K 534/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustabzug bei Veräußerung der mittelbaren Beteiligung einer Körperschaft; vereinfachte Klageänderung nicht in eine Sprungklage umdeutbar

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Voraussetzung für den Verlustabzug ist bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat.
  2. Auch die Übertragung mittelbarer Beteiligungen kann in den Handlungsbereich des § 8 Abs. 4 KStG fallen.
  3. Die Versagung des Verlustabzugs oder -ausgleichs ist am Ende des Feststellungszeitraums auszusprechen, in dem die steuerliche Nutzbarkeit der aufgelaufenen Verluste verloren geht bzw. in den der Zeitpunkt fällt, ab dem Verluste wieder ausgleichs- und abzugsfähig sind.
  4. Ein Antrag nach § 68 FGO kann nicht in eine Sprungklage umgedeutet werden, da die Sprungklage nach § 45 FGO als erleichterte Form der Klageerhebung ein Mehr gegenüber der vereinfachten Klageänderung nach § 68 FGO darstellt.
 

Normenkette

FGO §§ 45, 68; KStG § 8 Abs. 4; EStG § 10d Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2003; Aktenzeichen I R 61/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Voraussetzungen für den Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bei dem Wechsel mittelbar beteiligter Gesellschafter.

Die Klägerin betrieb seit ihrer Gründung im Jahre 1981 bis 1989 unter der Firma T-GmbH eine chemische Fabrik … .

An der Klägerin war bis zum 16.03.1991 zu 99,25 %, danach zu 100 % die T1-GmbH beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der T1-GmbH war die T2-GmbH. Deren alleinige Gesellschafterin war die E-AG. Die E-AG ist im selben Geschäftszweig wie die Klägerin tätig, die T2-GmbH und die T1-GmbH haben neben ihren Beteiligungen keinen weiteren aktiven Geschäftsbetrieb.

Da sich eine erforderlich Produktumstellung bei der Klägerin als nicht möglich herausstellte, wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 22.12.1989 die Auflösung der Klägerin zum 31.12.1989 beschlossen. Ab diesem Zeitpunkt firmierte die Klägerin als ”T-Abwicklungsgesellschaft mbH i.L."(T-GmbH i.L.). Die Tätigkeit der T-GmbH i.L. bestand in der Abwicklung von Gewährleistungs- und Haftungsfällen, der Beantwortung berufsgenossenschafticher Anfragen sowie der Veräußerung des Betriebsvermögens.

Mit notariellem und bis zum 31.03.1992 unwiderruflichen Angebot vom 20.12.1991 und notarieller Annahmeerklärung vom 27.03.1992 erwarben die Eheleute P. den einzigen Geschäftsanteil der T2-GmbH sowie das Gesellschafterdarlehen der E-AG. Bereits mit dem notariellen Kaufvertrag vom 20.12.1991 wurden den Eheleuten P. umfassende und unwiderrufliche Vollmachten im Hinblick auf die Gesellschafterrechte eingeräumt. Weiterhin erteilten die Käufer dem Verkäufer im Kaufvertrag einen Besserungsschein für den Fall, dass der Bilanzverlust der Klägerin steuerwirksam ausgeglichen werde (wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag, Bl. 2 ff. der Vertragsakte, verwiesen).

Daraufhin wurde mit Beschluss vom 20.12.1991 die Liquidation aufgehoben. Zu dieser Zeit betrug das Aktivvermögen der Klägerin ca. DM 2,0 Mio. In der Folgezeit beteiligte sich die Klägerin Anfang 1992 an der C-GmbH mit Anschaffungskosten von DM 300.000. Ferner erwarb sie im September 1992 sämtliche Anteile an der S-GmbH u. Co. KG zum Preis von DM 10 Mio. Finanziert wurde der Beteiligungserwerb durch Gewinne der erworbenen Gesellschaft, Bankkredite der Klägerin und einer Verbindlichkeit gegenüber der P-GmbH, einer Gesellschaft der Unternehmensgruppe des neuen Gesellschafters. Seit August 1993 firmiert die Klägerin als T-Beteiligungsgesellschaft mbH.

Auf den 31.12.1990 wurde für die Klägerin ein verbleibende Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer in Höhe von DM 34.507.543,- und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von DM 33.934.187,- festgestellt. Für das Streitjahr 1991 ermittelte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von DM ./. 4.126.704,-. Nach einer 1994/1995 durchgeführten Außenprüfung betrug das zu versteuernde Einkommen 1991 unstreitig DM ./. 4.086.437,-. Finanziert wurden diese Verluste wesentlich durch ein Darlehen der E-AG. Nach Einschaltung des Niedersächsischen Finanzministeriums durch die Klägerin wurde der verbleibende Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1991 mit Bescheiden vom 10.08.1994 zunächst auf je DM 4.126.704,- festgestellt. Dies entspricht dem im Körperschaftsteuerbescheid für 1991 vom 10.08.1994 ausgewiesenen (negativen) zu versteuernden Einkommen des Streitjahres. Alle Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1991 legte die Klägerin Einspruch ein, um eine Einbeziehung der bis 1990 erzielten Verluste in die Feststellungen zu erreichen. Den Körperschaftsteuerbescheid für 1991 focht die Klägerin nicht an.

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Der Tenor der Einspruchsentscheidung vom 12.08.1996 bezüglic...

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