Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Abgeordnetenpauschale
Leitsatz (redaktionell)
Unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze fehlt es an der für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG notwendigen Entscheidungserheblichkeit. Selbst wenn die Regelung des § 3 Nr. 12 EStG i.V.m. § 12 AbgG dem Grunde und/oder der Höhe nach wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verfassungswidrig wäre, ist es nach Auffassung des Senats unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich, die Regelungen über die Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschale so auf die Besteuerung der Kläger zu übertragen, dass es bei diesen zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung käme.
Normenkette
EStG 2009 §§ 22, 3 Nr. 12; GG Art. 3, 100 Abs. 1 S. 1; AbgG § 12; EStG 2009 § 18
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielt als Krankenschwester Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Kläger erzielt als Programmierer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Die Kläger reichten ihre Einkommensteuerklärungen für das Jahr 2011, 2012 und 2013 beim Beklagten jeweils mit den Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG ein. Der Kläger ermittelte einen Gewinn aus seiner selbständiger Tätigkeit für 2011 von … €, für 2012 von … € und für 2013 von … €. Für 2013 erklärte er Umsatzerlöse (netto) von … €, einen Eigenverbrauch von … € und vereinnahmte Umsatzsteuern von … €, so dass er in der Gewinnermittlung Einnahmen von insgesamt … € erfasste. Die geltend gemachten ...