Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinterziehung von Vermögensteuer auf Neu- bzw. Nachveranlagungszeitpunkte
Leitsatz (redaktionell)
- Die Erklärungspflicht nach § 19 Abs. 1 VStG erstreckt sich nur auf Hauptveranlagungszeitpunkte.
- Für andere Veranlagungszeitpunkte ist eine Erklärung nur dann abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Sowohl der 1.1.1991 als auch der 1.1.1992 sind keine Hauptveranlagungszeitpunkte.
- Aus der Nichtabgabe einer Steuererklärung auf den nachfolgenden Hauptveranlagungszeitpunkt lässt sich eine Straftat auf den vorangehenden Neu- bzw. Nachveranlagungszeitpunkt nicht herleiten.
Normenkette
AO § 370 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 169 Abs. 2 S. 1; VStG § 19
Streitjahr(e)
1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zurechnung von Vermögen.
Der Kläger ist in der Türkei geboren, lebt jedoch seit 1985 in Deutschland. Seit 1994 besitzt er die deutsche Staatsangehörigkeit, verheiratet ist er seit 1997. In den Streitjahren war der Kläger als Arbeitnehmer nichtselbstständig tätig, z.Zt. ist er jedoch arbeitslos. Vermögensteuererklärungen hat er bislang nicht abgegeben.
Im Jahre 1999 führte das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in B. ein Ermittlungsverfahren gegen den Schwager des Klägers, Herrn N. K., wegen Verdachts der Steuerhinterziehung. Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Kläger seinem Schwager zur Absicherung eines Kredits ein Wertpapierdepotkonto sicherungsübereignet hatte. In diesem Zusammenhang wurde durch Auswertung von Bankmitteilungen weiter festgestellt, dass der Kläger ein beträchtliches Bankvermögen angesammelt hatte. Im Einzelnen ermittelten die Fahndungsbeamten 11 verschieden Bankkonten...