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Niedersächsisches FG Urteil vom 12.04.2012 - 14 K 335/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Darlehenszinsen nach § 32d Abs. 2 Nr.1b EStG – Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Zielen der UntStRef 2008 und zu den Zielen der sog. Abgeltungssteuer.
  2. Es gibt einleuchtende Sachgründe, die es rechtfertigen, Kapitalerträge aus Gesellschafterdarlehen unter den in § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG näher bezeichneten Voraussetzungen von der Anwendbarkeit des abgeltenden Steuersatzes auszunehmen.
  3. Die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG ist verfassungsgemäß.
 

Normenkette

EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2014; Aktenzeichen VIII R 23/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG verfassungsgemäß ist.

Die miteinander verheirateten Kläger werden vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nichtselbstständig tätig. Er erzielt darüber hinaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In ihrer Einkommensteuererklärung 2009 erklärten die Kläger in Zeile 7 der Anlage KAP Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (Kläger: 416 €, Klägerin: 3.302 €) und beantragten die Günstigerprüfung. Darüber hinaus wies der Kläger in Zeile 22 der Anlage KAP 16.320 € laufende Einkünfte aus sonstigen Forderungen jeder Art aus, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Bei Letzteren handelt es sich um Zinsen aus einem am 2.1.2000 vom Kläger der D.GmbH (künftig GmbH genannt) gewährten Darlehen. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH.

Das beklagte FA veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 23.9.2010 antragsgemäß. Dabei wurden die Darlehenszinsen dem persönlichen Steuersatz unterworfen, während die übrigen Kap...

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