vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit von Leistungen, die ein deutscher Reiseveranstalter durch einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat bezieht
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, kann sich in Abweichung von § 25 Abs. 1 UStG direkt auf Art. 306ff. MwStSystRL berufen und eine sog. Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen.
- Die EU-Regelung ist auch dann anwendbar, wenn die Reiseleistungen nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht wird. Das hat zur Folge, dass die vom deutschen Reiseveranstalter bezogenen Leistungen in Deutschland nicht steuerbar sind.
Normenkette
UStG § 25 Abs. 1
Streitjahr(e)
2009, 2010, 2011, 2012
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin sich in den Streitjahren 2009 bis 2012 direkt auf die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (ABl. EU Nr. L 347 S. 1 - MwStSystRL) berufen kann, um eine Steuerschuldnerschaft für bezogene sonstige Leistungen einer Gesellschaft in Österreich für ihr Unternehmen abzuwehren.
Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren als Reiseveranstalterin unternehmerisch tätig war. In der Zeit von Januar bis Juli 2014 führte der Beklagte bei ihr eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, die sich auf die Streitjahre erstreckte. Der Sonderprüfer griff dabei u. a. folgenden Sachverhalt auf:
Die Klägerin hatte in den Streitjahren bei der D T GMBH mit Sitz in Linz (Österreich) Reisevorleistungen zur Durchführung von verschiedenen Radurlauben von Ort zu Ort be...