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Niedersächsisches FG Urteil vom 11.05.2005 - 2 K 561/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis eines Verböserungshinweises bei einheitlicher und gesonderter Feststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der verbliebene Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung ist nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ausnahmsweise unschädlich, wenn der angegriffene Steuerbescheid auch nach Rücknahme des Einspruchs zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden kann.
  2. Gegenüber einem Hinzugezogenen ist eine verbösernde Entscheidung zulässig, wenn über den Streitpunkt zwangsläufig nur einheitlich entschieden werden kann, weil sich die Entscheidung notwendigerweise auf alle Feststellungsbeteiligten auswirkt. Bei unterlassener Hinzuziehung besteht diese Möglichkeit nicht.
 

Normenkette

AO § 367 Abs. 2 S. 2, § 360 Abs. 3 S. 1

 

Streitjahr(e)

1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen XI R 24/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte gegen den Kläger für das Streitjahr 1989 eine Einspruchsentscheidung erlassen durfte, ohne ihm zuvor durch einen Verböserungshinweis die Möglichkeit zu geben, seinen Einspruch zurück zu nehmen.

Der Kläger war im Streitjahr 1989 Mitgesellschafter der Sozietät A-B-C. Der Kläger sowie die beiden weiteren Gesellschafter B und C waren an dieser Gesellschaft zu jeweils 1/3 beteiligt. Zum 31. Januar des Streitjahrs 1989 schied der Gesellschafter C aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft setzte sich darauf hin auf den selben Stichtag auseinander.

In der im Jahre 1991 abgegebenen Feststellungserklärung für das Streitjahr 1989 war der Gewinn der Gesellschaft mit 776.335 DM erklärt. Nach der Erklärung sollte sich der Gewinn wie folgt auf die Gesellschafter verteilen:

Laufender Gewinn:

Name des Gesellschafters

Gewinnanteil

Sonder-BA

Gesamt

A

./.1.454 DM

196.237 DM

./.197.691 DM

C

./.1.454 DM

....

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