vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 3/10)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung der unentgeltlichen Wertabgabe beim Betrieb eines Blockheizkraftwerkes im selbst bewohnten Einfamilienhaus
Leitsatz (redaktionell)
- Hat ein Stpfl. das Blockheizkraftwerk vollständig seinem Unternehmen zugeordnet, ist die Abgabe von Strom und Wärme an den privaten Bereich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.
- Bei Schätzung des Umfangs der unentgeltlichen Wertabgabe ist zu berücksichtigen, dass das Blockheizkraftwerk sowohl Prozesswärme als auch Abwärme produziert, die bereits aus technischen Gründen nicht zur Beheizung des Hauses des Stpfl. geeignet ist. Insoweit liegt keine Entnahme aus dem Unternehmen vor.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 1
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in dem von ihr und ihrer Familie bewohnten Haus ein sogenanntes Blockheizkraftwerk. Die Anlage produziert unter Verbrennung von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme. Das Blockheizkraftwerk ist seit 2002 in Betrieb. Die Klägerin hatte den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage erhalten.
Im Streitjahr betrug die produzierte Stromenergie 26.118 kWh. Davon wurden 7.835 kWh für den privaten Bereich verwendet. Als Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe sowohl des selbstgenutzten Stroms als auch der für die Heizung des Hauses verwendeten Wärme setzte die Klägerin im Streitjahr einen Betrag von 1.716,83 € an.
Der Beklagte führte eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Nach den Vermerken des Prüfers hatte ihm gegenüber der Ehemann der Klägerin geäußert, dass die Wärmeleistung des Blockheizkraftwerkes etwa 2/3 der gesamten Energieleistung ausmache und der tatsächliche Wärmeverbrau...