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Niedersächsisches FG Urteil vom 10.01.2002 - 13 K 424/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückstellung im Einzelunternehmen eines GmbH-Geschäftsführers, der sich nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die zivilrechtliche Haftungsinanspruchnahme für ein Fehlverhalten als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann nicht zur Bildung von Rückstellungen und somit zu einer Gewinnminderung im Einzelunternehmen des Geschäftsführers führen.
  2. Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist zivil- und steuerrechtlich von dessen Einzelunternehmen unabhängig.
 

Normenkette

HGB § 249; EStG § 4 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1992

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger wegen mehrerer Schadensersatzforderungen eine Rückstellung in der Gewinnermittlung seines Immobilienmaklerbüros bilden kann.

Der Kläger hat für das Streitjahr keine Steuererklärungen abgegeben. Der Beklagte schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 25. Januar 1995 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid. Den Einspruch wies er zurück, da der Kläger keine Begründung abgab.

Dagegen richtet sich die Klage. Im Klageverfahren hat der Kläger seine Einkommensteuererklärung 1992 abgegeben. In der beigefügten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Kläger einen Betrag von 175.665,80 DM zu Lasten des Gewinns seines Einzelunternehmens gebucht, den der Beklagte nicht anerkennen will. Dieser Buchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bis zu deren Konkurs im Jahre 1988 beherrschender Gesellschafter und Alleingeschäftsführer der X-Bau-GmbH (GmbH). Daneben betrieb er – jedenfalls bis zum Streitjahr – ein Einzelunternehmen X-Immobilien. Dieses befasste sich mit der Planung und Bauaufsicht für die GmbH. Als Gegenleistung für diese Tätigkeit erhielt das Einzelunternehmen 4,5 % der Baukoste...

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