vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 11/17)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerfreiheit für MDK-Gutachterin?
Leitsatz (redaktionell)
Sonstige Leistungen, die eine ärztliche Gutachterin gegenüber dem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erbringt, sind ab November 2012 nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.g MwSystRL steuerfrei.
Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG i.d.F. des JStG 2009 scheidet aus, weil dort nur ärztliche Heilbehandlungen erfasst werden.
Normenkette
RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst.g; UStG 2005 § 4 Nr. 14
Streitjahr(e)
2012, 2014
Nachgehend
BFH (Urteil vom 24.02.2021; Aktenzeichen XI R 30/20 (XI R 11/17))
BFH (Urteil vom 24.02.2021; Aktenzeichen XI R 30/20)
BFH (Beschluss vom 10.04.2019; Aktenzeichen XI R 11/17)
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten gegenüber dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen umsatzsteuerbefreite sonstige Leistungen sind.
Die Klägerin erstellte im Streitzeitraum 2012 bis 3. Quartal 2014 für den Medizinischen Dienst der Krankenkasse Niedersachsen (MDK) als Auftraggeber Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Die Leistungen rechnete der MDK monatlich gegenüber der Klägerin ab, wobei er keine Umsatzsteuer auswies. Zu ihrem Unternehmen gehörte auch eine Unterrichtstätigkeit als Lehrerin für Pflege. Die Klägerin versteuerte ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. In ihren Umsatzsteuererklärungen für 2012 bis 2013 und den Umsatzsteuervoranmeldungen für das 1. bis 3. Quartal 2014 erklärte sie die Entgelte aus ihrer Gutachtentätigkeit als steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug.
In der Zeit von November 2014 bis Januar 2015 führte der Beklagte bei der Kläge...