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Niedersächsisches FG Urteil vom 08.09.1998 - VI 92/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1988 bis 1992. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. gemäß § 47 Abs. 2 KStG der Jahre 1988 bis 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

Angemessenheit von Geschäftsführergehältern bei einer ertragsstarken, mittelständischen GmbH; angemessene Aufteilung des Jahresüberschusses im Schätzungswege.

 

Tenor

Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer sowie Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG für 1989 bis 1992 und Solidaritätszuschlag (nur 1991 und 1992) in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 26. Januar 1996 werden die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Besteuerungsgrundlagen auf den Betrag festgesetzt, der sich bei einer Minderung der verdeckten Gewinnausschüttungen für 1989 in Höhe von 118.526 DM, für 1990 in Höhe von 110.719 DM, für 1991 in Höhe von 260.526 DM und für 1992 in Höhe von 253.837 DM ergibt. Die Berechnung der Steuer und der Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 v. H. und der Beklagte zu 60 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit von Geschäftsführer-Gehältern und daraus folgend um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

Die Klägerin wurde 1984, hervorgehend aus einer KG, gegründet. Ihr Gegenstand ist der Vertrieb und der Handel mit elektrischen und elektronischen Spezialprodukten (Lampen und Leuchten). Nach Erläuterung des Prozessbevollmä...

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