Entscheidungsstichwort (Thema)
zuerst eintretendes Ereignis maßgebend für Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO
Leitsatz (redaktionell)
- Nach dem Wortlaut des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO löst jede der beiden Tatbestandsalternativen der Vorschrift (Tod des Schenkers bzw. Kenntniserlangung der Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung) jeweils für sich allein den Beginn der Festsetzungsfrist aus.
- Maßgebend für den Beginn der Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO ist jeweils das Ereignis, das zu erst eintritt.
Normenkette
AO § 170 Abs. 5 Nr. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Festsetzung von Schenkungsteuer Festsetzungsverjährung entgegen steht.
Der Kläger erhielt von seinem Vater 1978/79 schenkweise den Inhalt eines Bankschließfachs, dessen Inhalt nach Angaben des Klägers einen Wert von 2,5 bis 3 Millionen DM hatte. Der Vater des Klägers verstarb 1980. Nachdem der Kläger dem Finanzamt diesen Sachverhalt mit einem vom 25. November 1996 datierenden Schreiben angezeigt hatte, setzte das beklagte Finanzamt – FA – gegen den Kläger mit Bescheid vom 29. Januar 1997 Schenkungsteuer von 289.200 DM unter Zugrundelegung eines steuerpflichtigen Erwerbs von 2.410.000 DM fest. Den hier erhobenen Einspruch, mit dem sich der Kläger auf Festsetzungsverjährung berief, wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 10. November 1997 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das FA aus, dass die Festsetzungsfrist erst im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Erwerb mit Ablauf des Jahres 1996 zu laufen begonnen habe.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt: Die Festsetzungsfrist habe gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO mit Ablauf des Jahres 1980, in dem der Vater verstorben sei, zu laufen begonnen. Auf den Zeitpunkt der Kenntni...