vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchschnittssatzbesteuerung und Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
Die Vereinbarung eines über dem Marktpreis liegenden Entgelts stellt auch dann keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn der Lieferer die mit dem Vorsteuerabzug korrespondierende Umsatzsteuerschuld aufgrund von § 24 UStG nicht an das Finanzamt erbringen muss.
Normenkette
UStG 2005 § 24; AO § 42; UStG 2005 § 15 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 23.07.2019; Aktenzeichen XI B 29/19)
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzuges aus Gutschriften für Güllelieferungen von Gesellschaftern der Klägerin.
Die Klägerin betreibt in X, Y und Z mehrere Biogasanlagen und Blockheizkraftwerke. An der Klägerin sind 57 Landwirte als Gesellschafter beteiligt.
Im Betrieb der Klägerin fand vom … 2016 bis zum … 2016 eine Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, dass die Klägerin für ihre Biogasanlagen von ihren Gesellschaftern sowie einem Fremdanbieter Gülle gekauft hatte. Dabei waren allerdings nicht alle Gesellschafter der Klägerin Güllelieferanten. Ferner stand der Fremdanbieter in einem Gesellschaftsverhältnis zu einem Gesellschafter der Klägerin. Die überwiegende Anzahl der liefernden Landwirte versteuerten die Güllelieferungen gemäß § 24 UStG nach Durchschnittsätzen. Die Klägerin erwarb in den Streitjahren zwischen 36.000 t und 38.000 t Gülle zum Preis von 12,50 € bis 13,50 € pro Tonne und zahlte den Landwirten darüber hinaus eine Transportentschädigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Entfernung. Die vom jeweiligen Landwirt für die Güllelieferung abzunehmende Menge an Gärresten wurde dem Landwirt zusätzlich mit 0,50 € bis 1,50 € pro Tonne vergütet.
Der Preis der Gülle wurde nach Angaben der Kläger...