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Niedersächsisches FG Urteil vom 06.10.2005 - 11 K 53/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entnahme von Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens ohne Änderung der Pachtzinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die bloße Ausbuchung eines Grundstücks aus der Bilanz löst den Zusammenhang zum Betriebsvermögen nicht. Im Hinblick auf das notwendige Betriebsvermögen des Besitzunternehmens ist sie nicht maßgebend.
  2. Eine Nutzungsänderung, durch die das Wirtschaftsgut zwar einerseits seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, andererseits aber nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, führt ohne eindeutige Entnahmeerklärung nicht zu einer Entnahme.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.04.2006; Aktenzeichen X B 181/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein betrieblich genutztes Grundstück 1998 entnommen wurde und daraus ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.219.422 DM steuerlich zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger betrieb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einen Schrotthandel, der einschließlich des Betriebsgrundstücks und des Anlagevermögens an die E-GmbH (GmbH) verpachtet war. Die Anteile an der GmbH wurden im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehalten.

Nach dem zuletzt am 15.12.1992 geänderten Pachtvertrag zahlte die GmbH monatlich 10.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer an den Kläger. Zum verpachteten Anlagevermögen gehörte auch das Grundstück M. Str. in O, das teilweise als Lagerplatz genutzt wurde. Ein Teil dieses Grundstücks (Lagerplatz II; Flur, Flurstück; 4.788 qm) wurde 1993 von der GmbH bis auf eine Bodenplatte und eine Schrottschere leergeräumt. In der Bilanz des Klägers auf den 31.12.1994 (aufgestellt am 21.08.1996) wurde dieser Lagerplatz II mit 0,00 DM (31. 12. 1993: 104.317,00 DM) ausge...

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