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Niedersächsisches FG Urteil vom 06.02.2004 - 7 K 575/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entfernungspauschale für vom Arbeitgeber veranlasste und bezahlte Sammeltransporte zum Einsatzort

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Fährt ein Arbeitnehmer von der Wohnung regelmäßig zu einem gleich bleibenden Treffpunkt wie z. B. zum Betrieb oder zu einer Autobahnraststätte, um von dort zu den Einsatzstellen befördert zu werden, ist der Treffpunkt wie eine regelmäßig Arbeitsstätte zu beurteilen.
  2. Fährt ein Arbeitnehmer regelmäßig mit seinem eigenen Fahrzeug zur Firma seines Arbeitgeber, um von dort zusammen mit seinen Arbeitskollegen per Sammelbeförderung in einem Firmenwagen zu den verschiedenen Baustellen gebracht zu werden, kann für diese Fahrten keine Entfernungspauschale beansprucht werden.
  3. Der Werbungskosten-Abzug für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzt Aufwendungen voraus. Bei einer Sammelbeförderung zum Einsatzort, die der Arbeitgeber veranlasst und bezahlt, entstehen dem Arbeitnehmer keine Aufwendungen.
 

Normenkette

EStG §§ 10d, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 25/04)

 

Tatbestand

Streitig ist zum einen, ob die Fahrten zu wechselnden Baustellen, die der Arbeitgeber des Klägers per Sammelbeförderung von der Firma aus durchführt, von der Entfernungspauschale erfasst werden, zum anderen, ob die Aufwandsentschädigung, die die Klägerin als Übersetzerin erhält, nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei ist.

Der Kläger erzielt als Elektroinstallateur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Er ist auf wechselnden Baustellen seines Arbeitgebers beschäftigt. Dabei wurden die Fahrten zu den Baustellen ab der Firma des Arbeitgebers mit einem Firmenwagen per Sammelbeförderung durchgeführt.

Für den Weg von der Wohnung zur Firma benutzte der Kläger sein eigenes Kraftfahrzeug.

In der fü...

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