rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Lieferung getrockneter Schweineohren
Leitsatz (redaktionell)
Getrocknete Schweineohren sind „Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art” i.S.d. Pos 23.09 des Zolltarifs und unterfallen daher dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 37 der Anlage (Kapitel 23 des Zolltarifs).
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl. Nr. 52; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 2
Streitjahr(e)
1998, 1999
Nachgehend
BFH (Urteil vom 03.02.2004; Aktenzeichen VII R 33/03)
Tatbestand
Streitig ist, ob die Lieferung von getrockneten Schweineohren dem ermäßigten Steuersatz unterfällt.
Die Klägerin vertreibt Tiernahrung.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin die Lieferung von getrockneten Schweineohren mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet hatte.
Ausweislich einer vom Beklagten eingeholten Auskunft der Zollehranstalt Hannover ist die Lieferung von getrockneten Schweineohren nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG begünstigt. Als Begründung ist angeführt, dass es sich weder um genießbare Schlachtnebenerzeugnisse i.S.d. Nr. 2 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (nachf.: Anlage) noch um zubereitetes Futter i.S.d. Nr. 37 der Anlage handele. Daraufhin änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre und unterwarf die Lieferungen der getrockneten Schweineohren dem Regelsteuersatz.
Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie hat die Steuerermäßigung im Klageverfahren zu-nächst damit begründet, dass die getrockneten Schweineohren für den Menschen genießbar seien, weil diese durch Zutun von Flüssigkeit ihre ursprüngliche Konsistenz und Genießbarkeit zurückerhielten (vergleichbar der Instandnahrung).
Eine vom Beklagten im Klageverfahren eingeholte unver...