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Niedersächsisches FG Urteil vom 04.03.2010 - 10 K 259/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung von Einkünften aus der Veräußerung einer Wohnung in Spanien

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die teilweise unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen volljährigen und nicht mehr zum Bezug von Kindergeld berechtigten Sohn führt dazu, dass keine Selbstnutzung i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gegeben ist.
  2. Der Gewinn aus der Veräußerung einer ETW in Spanien ist in der Bundesrepublik von der Besteuerung auszunehmen.
  3. Die Bundesrepublik hat Einkünfte aus Quellen innerhalb Spaniens, für die das Besteuerungsrecht bei Spanien liegt, grds. freizustellen.
 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; DBA Spanien Art. 13, 23 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Veräußerungsgewinn aus einer in Spanien gelegenen Eigentumswohnung der deutschen Besteuerung im Anrechnungsverfahren unterliegt.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb im Jahr 2004 eine Eigentumswohnung in Spanien. Die Anschaffungskosten betrugen rund 422.000 €. Die Eigentumswohnung wurde von den Klägern mehrmals im Jahr selbst genutzt und stand in der übrigen Zeit zu ihrer Verfügung. Sie wurde nicht vermietet. Lediglich der erwachsene Sohn der Kläger nutzte diese Wohnung ab und zu unentgeltlich. In 2006 veräußerte die Klägerin diese Wohnung zu einem Preis von 500.000 €. Nach Abzug der Veräußerungskosten verblieb ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 56.943 €. Anlässlich der Veräußerung der Eigentumswohnung entrichteten die Kläger in Spanien eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer von 25.000 € (5 % des Veräußerungspreises).

Bereits im Jahr 2004 hatten die Kläger gemeinsam eine in 1999 angeschaffte Wohnung in Spanien veräußert und dabei einen Veräußerungsgewinn i.H.v. rund 85.000 € erzielt. Im Jahr 2007 erzielte die Klägerin aus dem Verkauf einer in 2006 angeschafften Eigentumswohnung in Spanien einen Veräußerungsgewinn i.H.v. rund 640.000 € und im Jahr 2009 erzielten die Kläger gemeinsam aus einer in 2008 angeschafften Immobilie einen Veräußerungsgewinn i.H.v. rund 690.000 €.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 gaben die Kläger den Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnung in Spanien nicht an. Im Rahmen einer im Anschluss an die Veranlagung durchgeführten Außenprüfung offenbarten die Kläger den vorgenannten Sachverhalt. Sie gaben an, dass sie aufgrund der zeitweisen Selbstnutzung davon ausgingen, dass die Veräußerung der Wohnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führe.

Dieser Auffassung schloss sich der Beklagte (das Finanzamt – FA –) nicht an. Vielmehr erließ es einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006, in dem der Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG angesetzt wurde. Die in Spanien entrichtete Steuer von 25.000 € wurde im Rahmen der Höchstbeträge gem. § 34 c Abs. 1 EStG i.H.v. 22.036 € angerechnet.

Gegen diesen Änderungsbescheid wenden sich die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie sind der Ansicht, die Einkünfte aus der Wohnungsveräußerung seien in Deutschland freizustellen, da das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien (DBA-Spanien) bei Spanien liege. Insoweit habe nach Art. 23 DBA-Spanien eine Freistellung mit Progressionsvorbehalt in Deutschland zu erfolgen. Ihre Ansicht, dass die Veräußerung aufgrund der Selbstnutzung der Wohnung im Inland nicht steuerbar sei, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgegeben und ihren Klageantrag insoweit eingeschränkt.

Im Laufe des Klageverfahrens erließ das FA einen geänderten Steuerbescheid. Die Änderung basiert auf hier nicht streitigen Umständen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über Einkommensteuer für 2006 vom 28. Januar 2010 dahingehend zu ändern, dass die Steuer um 804 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Der Veräußerungsgewinn sei in Deutschland steuerpflichtig. Eine Freistellung der Einkünfte aus der Veräußerung der Wohnung in Spanien komme nicht in Betracht, da Art. 23 Abs. 1 Buchstabe b Buchstabe (ee) DBA-Spanien für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder diesem Vermögen selbst lediglich die Anrechnung vorsehe, sofern dieses Vermögen nicht zu einer in Spanien gelegenen Betriebsstätte gehöre. Insoweit falle unter der Bezeichnung der Einkünfte aus dem Vermögen selbst auch die Veräußerung des Vermögens.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das FA hat die Einkünfte aus der Veräußerung der Wohnung in Spanien zu Unrecht nicht von der Besteuerung freigestellt.

1. Die Veräußerung der in Spanien gelegenen Wohnung ist als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Deutschland steuer...

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