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Niedersächsisches FG Urteil vom 03.11.2011 - 11 K 467/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzbar

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen.
  2. Aufwendungen für ein Erststudium können als vorweggenommene BA abziehbar sein.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2020; Aktenzeichen VIII R 4/20 (VIII R 49/11))

BFH (Urteil vom 16.06.2020; Aktenzeichen VIII R 4/20)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit der Klägerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages nach § 24b EStG.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist am 12. April 1985 in Weißrussland geboren. Sie besuchte nach einer künstlerischen Ausbildung bei ihrem Vater drei Jahre eine Kunstschule in W./Weißrussland. Anschließend studierte sie an der Universität in W./Weißrussland Pädagogik. Weder die künstlerische Ausbildung beim Vater bzw. in der Kunstschule, noch das Studium in W. wurde mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen. Mit ca. 19 Jahren zog sie nach Deutschland. Im Streitjahr studierte sie an der Universität in A Slawistik und Kunstpädagogik. Dort schloss sie dies Studium am 24. Dezember 2010 mit der Magisterprüfung ab.

Die Einkommensteuer 2004 schätzte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid vom 19. Oktober 2006. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung 2004 ein, in der die Klägerin einen Verlust aus selbstständiger Tätigkeit erklärte. Der Verlust i. H. von 8.940 EUR ergab sich aufgrund einer eingereichten Einnahmen/Überschussrechnung der Kläger. Neben...

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