Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gem. § 233 a AO, § 233 a AO n.F. (Fassung des Jahressteuergesetzes 1997) als Rechtsvorschrift mit materiellem Regelungsgehalt bei vor dem 01.01.1997 rechtshängig gewordenen Klagen vom Gericht nicht anzuwenden. Zinsanspruch des Finanzamts nach § 233 a AO a. F. (Fassung vor dem Jahressteuergesetz 1997) setzt voraus, daß sich bei der Steuerfestsetzung tatsächlich eine Steuernachzahlung ergibt. Zinsen zur Einkommensteuer 1991
Tenor
Unter Änderung des Zinsbescheides zur Einkommensteuer 1991 vom 27.07.1993 in der Fassung des Zinsbescheides vom 18.11.1993 werden die Zinsen zur Einkommensteuer 1991 auf 1.275 DM herabgesetzt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Verzinsung des Steueranspruchs nach § 233 a Abgabenordnung (AO).
Für den Veranlagungszeitraum 1991 waren für die Kläger (Kl.) Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 170.859 DM festgesetzt und von den Kl. auch entrichtet worden. Mit Bescheid vom 31.03.1993 setzte der Beklagte (das beklagte Finanzamt – FA –) die Vorauszahlungen nachträglich um 392.400 DM auf 563.259 DM herauf, fällig am 03.05.1993. Auf Antrag der Kl. vom 22.04.1993 setzte das FA diese nachträgliche Vorauszahlung mit Bescheid vom 13.05.1993 antragsgemäß auf 444.319 DM herab, so daß sich nach Abzug der ursprünglich festgesetzten Vorauszahlung von 170.859 DM eine endgültige nachträgliche Vorauszahlung in Höhe von 273.460 DM ergab. Diese habe...