Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Niedersächsisches FG Urteil vom 02.12.2003 - 8 K 10406/01

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird ein Ferienhaus jeweils kurzfristig an ständig wechselnde Feriengäste vermietet und ist dafür eine besondere Organisation erforderlich bzw. eine Rezeption nach Art eines Hotels vorhanden und/oder werden zusätzliche hotelmäßige Sonderleistungen erbracht, denen gegenüber die reine Gebrauchsüberlassung in den Hintergrund tritt, liegen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
  2. Die Rspr. des BFH zur Annahme einer Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist auf gewerbliche Einkünfte nicht entsprechend anwendbar. Bei einer hotelmäßigen Vermietung eines Ferienhauses muss deshalb festgestellt werden, ob die Stpfl. mit der Absicht der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses (Totalgewinn) gehandelt haben.
 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 6, § 15 Abs. 1-2, § 21

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.06.2005; Aktenzeichen VIII B 67, 68/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus der gewerblichen Vermietung eines Ferienhauses steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Arztpraxis (Gewinne 1995 rd. DM ...,1996 rd. DM…1997 rd. DM ...). Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Hilfe in der Praxis des Klägers. Ferner erzielten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Mit Vertrag vom…(Nr.…der Urkundenrolle für…des Notars…in ...) erlangten die Kläger je zur ideellen Hälfte ein Erbbaurecht an dem…qm großen Flurstück…der Flur…der Gemarkung…zum Zwecke der Errichtung eines Ferienhauses in dem als Gesamtanlage geplanten und errichteten…und einen ideellen Anteil an dem Erbbaurecht, das sich der Grundstückseigentümer an den Flurstücken…und…- auf denen die Gemeinschaftsanlagen errichtet werden sollten -, bestellt hatte. Sie verpflichteten sich, das geplante Haus bis zum…zu errichten. Die durch den Treuhänder…vertretenen Bauherren vereinbarten am…u.a., die in der Anlage…zu errichtenden Ferienhäuser hotelmäßig an ständig wechselnde Feriengäste zu vermieten. Das Gebiet ist baurechtlich als Feriengebiet ausgewiesen; eine dauerhafte Wohnungsnutzung nicht zulässig.

Es handelte sich bei den Bauvorhaben nach den Feststellungen einer für die Jahre…und…durchgeführten Außenprüfung (Ap.) um die Erweiterung der bereits bestehenden Anlage…(Ap.-Bericht des Finanzamts – FA –…vom…zur Steuernummer ..., AB.-Nr. ...). In den Jahren…und…wurden 25 Ferienhäuser errichtet. Vor Baubeginn bestand die Anlage nach den Feststellungen der Ap. aus 20 Ferienhäusern, zwei Tennishallen, einer Reitanlage, einem Restaurant, einem Café, einer Squash-Anlage und einer Kegelanlage. Die Errichtung erfolgte nach den von den Klägern eingereichten Unterlagen „im steuersparenden Bauherrenmodell”. Im Einzelnen wird auf die von den Klägern eingereichten Unterlagen der geplanten Anlage, II. Baustufe und den Prospekt „Eigentumsbildung durch hohe Steuervorteile, Ihr Ferienhaus in ...” Bezug genommen. Zur Durchführung des Bauvorhabens schlossen die Bauherren mit dem Treuhänder verschiedene Verträge, u.a. einen Baubetreuungsvertrag, einen Finanzierungsvermittlungsvertrag und einen Mietgarantie- und Mietvermittlungsvertrag.

Die Kläger errichteten das Ferienhaus im Jahr…(Herstellungskosten des Gebäudes DM ...). Sie nahmen ein über eine Lebensversicherung finanziertes Darlehen in Höhe von DM…bei der ...-Bank (im Folgenden:…-Bank) auf. Lt. Schreiben der ...-Bank vom…lief die Zinsfestschreibung zunächst am…aus; die Bank bot eine Fortführung des Darlehens (Zinsfestschreibung 4 oder 5 Jahre) an. Die Kläger führten das Darlehen in unveränderter Höhe fort. Der Kontoauszug der Bank (im Folgenden: ...-Bank) vom…weist den Darlehensbetrag per…mit DM…aus.

Mit Angebot vom…(Urkundenrolle Nr.…des Notars…in ...) und Annahme vom…(Urkundenrolle Nr.…des Notars…in ...) veräußerten die Kläger das Erbbaurecht bzw. die Erbbaurechtsanteile für DM .... Der Vertrag wurde von der Immobilien-/Hausverwaltungsfirma …vermittelt.

Die Ferienhäuser wurden von einer Verwaltungsgesellschaft u.a. über Reiseveranstalter im Namen und für Rechnung der Bauherren hotelmäßig an laufend wechselnde Mieter vermietet. Eine ständig besetzte Rezeption wie bei einem Hotel war vorhanden. Die Ferienhäuser waren zur Führung eines Haushalts voll eingerichtet. Den Mietern standen weitere Leistungen (so aus der Nutzung der Gemeinschafts- (Sport-) Anlagen, Frühstücksservice, Wäscheservice, Angebote für Kreativkurse und Kinderbetreuung, Fahrrad- und Schlittenverleih) zur Verfügung. Eine Eigennutzung durch die Bauherren war (zunächst) nicht vorgesehen. Entsprechend diesen Feststellungen wurde auch das Ferienhaus der Kläger – auch in den Streitjahren – genutzt. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaften
Gelbes Modellhaus auf Geldscheinen
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Gesellschafterdarlehen an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird steuerlich insoweit nicht anerkannt, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter zuzurechnen ist. Nur bei Mitunternehmerschaften gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anderes.


Niedersächsisches FG: Schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Gebäude
Münzen Haus Modell degressiv
Bild: Pixabay/Nattanan Kanchanaprat

Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig mit zu übertragen, so kann er künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. So hat das Niedersächsische FG entschieden.


BFH Kommentierung: Vermietung von Ferienwohnungen – eigennützige Treuhand
Ferienwohnung_Einbauküche
Bild: Pixabay/Felix Mittermeier

Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


Einkunftserzielungsabsicht bei hotelmäßig vermieteter Ferienwohnung
Einkunftserzielungsabsicht bei hotelmäßig vermieteter Ferienwohnung

  Leitsatz Wird ein Ferienhaus jeweils kurzfristig an ständig wechselnde Feriengäste vermietet und ist dafür eine Rezeption nach Art eines Hotels vorhanden und/oder werden zusätzliche hotelmäßige Sonderleistungen erbracht, denen gegenüber die reine ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren